Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Diese Verordnung nimmt in §§ 2-3 den Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens in die Pflicht, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sämtlicher beteiligter Personen zu veranlassen. In erster Linie sind dies die Bauhandwerker, darüber hinaus jedoch auch andere auf der Baustelle Anwesende (z. B. der ) oder in der Nähe befindliche (Anwohner und Passanten) sowie die mit späteren Arbeiten am Gebäude (z.B. Wartung, Gebäudereinigung) betrauten Personen.
Sofern der Bauherr nicht selbst über die einschlägigen Kenntnisse verfügt und auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, ist der Bauherr verpflichtet, einen entsprechend sachkundigen Koordinator, den SiGeKo zu bestellen. Die dem SiGeKo übertragenen Pflichten erstrecken sich von der Planungsphase bis zur Fertigstellung des Gebäudes. Die Tätigkeit des SiGeKo wird üblicherweise von Architekten, Bauingenieuren oder Sicherheitsingenieuren erbracht.
Im wesentlichen umfasst die Leistung eines Koordinators die Erstellung der Vorankündigung der Maßnahme bei der zuständigen Gewerbeaufsicht, des SiGe-Plans und der Unterlage (für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage). In der Ausführungsphase kontrolliert er die Einhaltung der Vorgaben des SiGe-Plans und der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes.
Die Anforderungen an Person und zu
erbringende Leistung sind in RAB (Regeln
zum Arbeitsschutz auf
Baustellen) 30 festgehalten.